Satzung
des
Ammersee-Schießsport-Vereins
Eingetr. Verein Amtsgericht München: VR 203679
BDS Mitglied: OB124
Vereinssitz: Grafratherstrasse 57a, 82288 Kottgeisering
Schießstätte Kurzwaffen: Schießanlage des PCB Bavaria in Dachau
Schießstätte Langwaffen: Schießanlage Hattenhofen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Ammersee-Schießsport-Verein
Der Verein hat seinen Sitz in 82288 Kottgeisering, Grafratherstr. 57A
Die Schießstätte für Kurzwaffen befindet sich in 85221 Dachau, Rudolf-Diesel-Str. 1
Die Schießstätte für Langwaffen befindet sich in 82285 Hattenhofen, Ostermoos 1
Die Schießstätten (Art- und Standort) können jederzeit aus wirtschaftlichen und-/oder
techischen Gründen gewechselt werden.
Der Wechsel erfolgt durch Vorschlag des Vorstandes und einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen werden.
Nach Eintrag des Vereins beim Amtsgericht wird die Mitgliedschaft beim BBS Bayern
(BDS Landesverband Bayern) beantragt.
Der Verein erkennt die Satzung des BDS an.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung von 24.12.2953. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder.
Der Verein wird an Schießsportlichen Wettkämpfen in Bayern oder auch außerhalb Bayerns teilnehmen.
Soweit Veranstaltungen schießsportlicher- und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
Etwaige Überschüsse werden zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verwendet oder als Spende an eine gemeinnützige, mildtätige Stiftung oder Verein zur Hilfe kranker Kinder gespendet.
Alle Vereinsmitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
Der Verein verhält sich gesellschaftlich, konfessionell und politisch neutral.
Dem Vorstand werden zweckgebundene, angemessene Aufwandsentschädigungen gemäß der Geschäftsordnung zugestanden.
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, werden alle Überschüsse (Vermögen) des Vereins einer gemeinnützigen, mildtätigen Organisation zur Hilfe kranker Kinder gespendet
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§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Antrag auf Mitgliedschaft
Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Mitglieder können alle Personen werden, die in geordneten Verhältnissen
leben, über einen guten Leumund verfügen und zusätzlich zuverlässig im
Sinne des Waffengesetzes sind.
Der Verein ist berechtigt im Einzelfall ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers zu verlangen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen eine Ablehnung ist kein Widerspruch möglich.
Die Ablehnung muß schriftlich begründet werden.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitglieskarte und zum
Selbstkostenpreis eine Vereinssatzung sowie Standordnung
Alle Vereinsmitglieder verpflichten sich durch Beitritt in den Verein,
die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
§ 5 Beiträge der Mitglieder
Alle Vereinsmitglieder außer Vorstand und Ehrenämter zahlen einen
Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird
Der Jahresbeitrag kann auch in monatlichen Raten ohne Zuschläge gefordert werden.
Vorstand und rein ehrenamtliche Mitglieder zahlen außer BDS Versicherungsbeitrag
keinen- oder verminderten Jahresbeitrag.
Zusätzliche zweckgebundene Unkosten des Vereins werden solidarisch auf alle aktiven Mitglieder aufgeteilt. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks
gemäßs § 2 bestimmt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen.
Jedes Mitglied hat das Recht Einsicht in die Vereinsgeschäfte und die Finanzsituation des
Vereins zu nehmen. Dies ist beim Schatzmeister mindestens 2 Wochen vorher anzumelden.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu beachten. Einhaltung der Standordnung.
Mitglieder welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vereinsmitglieder die ihren Jahresbeitrag wiederholt nicht ordnungsgemäß entrichten können ebenfalls vom Verein ausgesschlossen werden.
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Jedes aktive Vereinsmitglied hat ein BDS Schießbuch, das gegen Selbstkostenpreis beim Vorstand erhältlich ist zu führen
Der Verein verhält sich ausdrücklich konfessionell, gesellschaftlich und politisch neutral. Diesbezügliche unangemessene Publikationen aller Art sowie Verhaltensweisen, die andere in ihrer Freiheit stören oder beleidigen könnten und die den Vereinsinteressen zuwider handeln, können zum Ausschluss aus de mVerein führen. Rückerstattung von geleisteten Beiträgen ist ausgeschlossen.
Alle Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Kenntnisnahme und Einhaltung der jeweiligen Schießstandordnung.
Zuwiederhandlungen einzelner Schützen gegen die Standordnung und die allgemeine Sicherheit berechtigen den Schießleiter zum vorübergehenden Ausschluß des/ der Schützen vom Schießen. In schwerwiegenden Fällen entscheidet der Vorstand über weitere Massnahmen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch versterben, schriftliche Austrittserklärung (bis spätestens 01. Nov. des jeweiligen Jahres), oder Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand
(siehe § 6). Ein Anspruch auf Rückerstattung des Vereinsbeitrags für das laufende Jahr besteht grundsätzlich nicht.
Reguläres Ende einer Mitgliedschaft ist grundsätzlich zum Jahresende, außer bei
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
§ 8 Leitung und Verwaltung
1. Der Vorsitzende ( 1. Schützenmeister) leitet die Vereinsgeschäfte und
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Schießleiter
wobei Schießleiter und 2. Schützenmeister 1 Person sein können.
3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre
gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im
Amt.
4. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie
Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu
bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen und im
Zweifel auch in eventuellen Fällen, die in der Satzung bislang nicht berücksichtigt wurden.
5. Die Vereinssitzungen werden geleitet vom 1. Vositzenden (1. Schützenmeister) oder im Falle dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden (2. Schützenmeister) Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer protokoll geführt,
das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
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§ 9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversamlung
b) Vorstandsmitglieder
§ 10 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Quartal eines Jahres durchgeführt werden.
Sie soll folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
2. Entlastung des Vorsitzenden und der anderen Vorstandsmitglieder
3. etwa anfallende Wahlen des Vorstandes u. Der Vorstandsmitglieder
4. Vorschläge und Beschlüsse über Vereinsvorhaben und Jahreshaushalt
5. eventuelle Satzungsänderungen -nur mit ¾ Mehrheit
6. Anträge, Verschiedenes
§ 11 Außerordentliche Versammlung
Eine Außerordentliche Versammlung kann entweder vom Vorstand oder der
¾ Mehrheit der Mitglieder zu einem besonderen Anlass, der keinen Aufschub bis zur
Jahreshauptversammlung rechtfertigt, einberufen werden.
Es sind mindestens 7 Mitglieder nötig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann herbeigeführt werden, wenn der 1. Vorsitzende aus
schwerwiegenden Gründen (z.B. privat, geschäftsbedingt oder gesundheitlich) das Amt nicht mehr im Sinne der Vereinsinteressen ausüben kann und ein Nachfolger nicht
zur Verfügung steht. Der Verein nicht mehr die nötige Mitgliederzahl aufweist.
Aus sonstigen Gründen die rechtlichen Voraussetzungen entfallen.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen (falls vorhanden)
bis auf entstehende Unkosten an eine mildtätige gemeinnützige Organisation
zur Hilfe kranker Kinder gespendet.
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